Struktur und Umwandlung
Die Rechtsform stammt aus einer Phase, in der das Unternehmen eine andere Größenordnung hatte. Es besteht persönliche Haftung für inzwischen erhebliche Risiken. Thesaurierte Gewinne unterliegen der vollen Belastung. Betriebsgrundstücke werden in derselben Gesellschaft gehalten wie das operative Geschäft.
Holding- und Konzernstrukturen: Ausschüttungen der operativen Gesellschaft an die Holding sind nach § 8b KStG weitgehend steuerbefreit, sodass Mittel für Reinvestitionen effizienter zur Verfügung stehen. Umwandlungen und Formwechsel: Verschmelzung, Spaltung, Einbringung und Rechtsformwechsel, häufig zu Buchwerten möglich, sofern die Voraussetzungen des Umwandlungssteuerrechts vorliegen und die Sperrfristen eingehalten werden. Betriebsaufspaltung: Von wirtschaftlicher Bedeutung ist nicht die Entstehung, sondern die ungewollte Beendigung. Immobilienstrukturierung einschließlich Prüfung der erweiterten Gewerbesteuerkürzung.