Die Verschonung endet nicht mit der Übertragung
Die Begünstigung von Betriebsvermögen nach §§ 13a, 13b ErbStG ist an Bedingungen geknüpft, die nach der Übertragung fünf Jahre bei der Regelverschonung oder sieben Jahre bei der Optionsverschonung einzuhalten sind. Wird die Mindestlohnsumme unterschritten oder gegen die Behaltensregelungen verstoßen, entfällt der Verschonungsabschlag rückwirkend — anteilig im Verhältnis der Unterschreitung beziehungsweise zeitanteilig.