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Unternehmensnachfolge

Die steuerliche Gestaltung des Generationenübergangs

Die Übertragung eines Unternehmens auf die nachfolgende Generation oder an einen Erwerber ist für die meisten Unternehmerinnen und Unternehmer ein einmaliger Vorgang von erheblicher wirtschaftlicher Tragweite. Über das Ergebnis entscheidet weniger die Ausgestaltung im Übertragungszeitpunkt als der Vorlauf: Die maßgeblichen Weichenstellungen liegen mehrere Jahre vor der Übergabe.

Warum der Vorlauf entscheidet

Die Zehnjahresfrist des § 14 ErbStG

Die persönlichen Freibeträge entstehen alle zehn Jahre neu. Wer diesen Zeitraum nicht nutzen kann, verliert eine der wirksamsten Gestaltungsmöglichkeiten des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts.

Struktur lässt sich nicht kurzfristig anpassen

Trennung von Betrieb und Immobilie, Aufbau einer Holdingstruktur oder die Bereinigung von Verwaltungsvermögen erfordern erheblichen zeitlichen Vorlauf.

Kein Anlass in der laufenden Betreuung

Die Nachfolgeplanung ergibt sich weder aus einer Frist noch aus einem Bescheid. Wir sprechen sie deshalb aktiv an, sobald sie für ein Mandat absehbar relevant wird.

Rahmenbedingungen

Was bei der Betriebsvermögensbegünstigung zu beachten ist

Die nachstehenden Punkte werden in der Praxis regelmäßig unterschätzt. Ob sie für Ihr Unternehmen überhaupt einschlägig sind, ist die erste Frage jeder Prüfung.

01

Die Verschonung endet nicht mit der Übertragung

Die Begünstigung von Betriebsvermögen nach §§ 13a, 13b ErbStG ist an Bedingungen geknüpft, die nach der Übertragung fünf Jahre bei der Regelverschonung oder sieben Jahre bei der Optionsverschonung einzuhalten sind. Wird die Mindestlohnsumme unterschritten oder gegen die Behaltensregelungen verstoßen, entfällt der Verschonungsabschlag rückwirkend — anteilig im Verhältnis der Unterschreitung beziehungsweise zeitanteilig.

02

Für kleinere Betriebe von Bedeutung

Bei bis zu fünf Beschäftigten greift die Lohnsummenregelung gar nicht. Zwischen sechs und fünfzehn Beschäftigten gelten abgesenkte Mindestlohnsummen. Ob Sie überhaupt betroffen sind, sollte am Anfang jeder Prüfung stehen — für viele Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe lautet die Antwort: nein.

03

Verwaltungsvermögen mindert die Begünstigung

Vermietete Grundstücke, überschüssige Finanzmittel und Wertpapiere im Betriebsvermögen sind nicht begünstigt. Es bestehen Unschädlichkeitsgrenzen und ein Finanzmitteltest; bei der Optionsverschonung gilt eine engere Quote. Entscheidend für die Zeitplanung ist das sogenannte junge Verwaltungsvermögen: Vermögensgegenstände, die dem Betrieb weniger als zwei Jahre zuzurechnen sind, sind in keinem Fall begünstigt. Genau deshalb lässt sich hier nichts kurz vor der Übergabe reparieren.

04

Im Erbfall sind die Möglichkeiten eingeschränkt

Zwar bestehen auch nach dem Erbfall noch Handlungsspielräume — etwa die Ausschlagung gegen Abfindung, der Begünstigungstransfer im Rahmen einer Erbauseinandersetzung innerhalb der gesetzlichen Frist, der Antrag auf Optionsverschonung oder die Verschonungsbedarfsprüfung. Die wirksamsten Instrumente, insbesondere die mehrfache Ausschöpfung der Freibeträge über den Zehnjahreszeitraum und die vorbereitende Umstrukturierung, setzen jedoch eine Übertragung zu Lebzeiten voraus.

Vorgehen

Von der Bestandsaufnahme bis zum vollzogenen Übergang

I

Bestandsaufnahme und Zeitplanung

Erhebung der Ausgangslage in unternehmerischer, familiärer und vermögensrechtlicher Hinsicht. Beurteilung der bestehenden Struktur auf ihre Übertragungstauglichkeit sowie Festlegung der erforderlichen Schritte und ihrer zeitlichen Abfolge.

II

Strukturelle Vorbereitung

Trennung von operativem Betrieb und Betriebsimmobilie, Aufbau einer Holdingstruktur, Bereinigung von Verwaltungsvermögen, Anpassung des Gesellschaftsvertrags. Diese Maßnahmen erfordern erheblichen zeitlichen Vorlauf.

III

Übertragungskonzept

Vorweggenommene Erbfolge, Nießbrauchs- und Rückfallregelungen, Versorgungsleistungen sowie die Gleichstellung nicht in das Unternehmen eintretender Abkömmlinge. Die in Betracht kommenden Varianten werden durchgerechnet und in ihren steuerlichen Folgen gegenübergestellt.

IV

Abstimmung mit Notariat und Rechtsberatung

Gesellschaftsvertrag, letztwillige Verfügung, güterrechtliche Regelungen und Pflichtteilsverzichte müssen mit dem steuerlichen Konzept übereinstimmen. Die Koordination der Beteiligten übernehmen wir.

V

Absicherung

Bei Sachverhalten von erheblichem Gewicht holen wir vorab eine verbindliche Auskunft der Finanzverwaltung ein. Die vorherige Klärung ist gegenüber einem späteren Rechtsbehelfsverfahren regelmäßig die wirtschaftlichere Lösung.

VI

Begleitung des Übergangs

Übertragungen erstrecken sich über mehrere Jahre. Wir begleiten die sukzessive Übertragung, überwachen die Behaltensfristen sowie — soweit einschlägig — die Lohnsummenentwicklung und weisen auf drohende Verstöße hin, bevor sie eintreten. Dieser Teil wird nach dem Notartermin regelmäßig vernachlässigt und ist im Nachhinein der kostenträchtigste.

Ohne familieninternen Nachfolger

Verkauf als Nachfolgelösung

In einer erheblichen Zahl mittelständischer Unternehmen steht ein familieninterner Nachfolger nicht zur Verfügung. Die Übertragung erfolgt dann an leitende Mitarbeiter, an Wettbewerber oder an Finanzinvestoren.

  • Strukturelle Vorbereitung im Hinblick auf einen späteren Verkauf
  • Aufbereitung für die Käuferprüfung des Erwerbers
  • Verhandlung des Kaufpreismodells und Absicherung der Altersversorgung
  • Abgrenzung zwischen Anteilsübertragung und Übertragung der Wirtschaftsgüter
  • Grunderwerbsteuerliche Beurteilung bei Grundbesitz im Unternehmen

Ob ein Verkauf als Übertragung von Gesellschaftsanteilen oder der einzelnen Wirtschaftsgüter erfolgt, führt bei Erwerber und Veräußerer zu gegenläufigen steuerlichen Ergebnissen. Gehören Grundstücke zum Unternehmen, bestimmt die Grunderwerbsteuer mit ihren Anteilsgrenzen und Zehnjahresfristen die Struktur häufig stärker als die Ertragsteuer. Diese Weichen werden Jahre vor dem Verkauf gestellt.

Erstgespräch

Wie viel Zeit bleibt, und was ist in dieser Zeit möglich

Das telefonische Vorgespräch dient der Klärung, ob unser Kanzleiprofil Ihrem Anliegen entspricht und welcher Bearbeitungsumfang realistisch zu erwarten ist. Wir berechnen hierfür kein Honorar; eine steuerliche Beratung im Einzelfall ist damit noch nicht verbunden und setzt eine vorherige Vereinbarung voraus.

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Selbstverständlich vertraulich — auch gegenüber Angehörigen und Mitarbeitenden.